Der
Verein l Die
Satzung l Mitglied
werden
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein Nordfriesisches Institut
e. V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins
ist Bredstedt.
§ 2. Zweck
1. Zwecke des Vereins sind die Trägerschaft für das "Nordfriisk
Instituut" und die Förderung vor allem wissen-schaftlicher und
pädagogischer Arbeit für Nordfriesland, seine Sprache, Kultur
und Geschichte.
2. Das "Nordfriisk Instituut" dient der Durchführung dieser
Aufgaben als zentrale wissenschaftliche Einrichtung in Nordfriesland für
die Pflege, Förderung und Erforschung der friesischen Sprache und
Kultur. Es verbindet als Brücke Praxis und Theorie, Laienforschung
und Wissenschaft und ist auf den Gebieten Sprache, Geschich-te und Landeskunde
Nordfrieslands wissenschaftlich und publizistisch tätig.
Das Institut unterhält eine Fachbibliothek, ein Archiv und einen
Verlag, in dem die Zeitschrift "Nordfries-land", das Nordfriesische
Jahrbuch und Veröffentlichungen im Sinne der Vereinszwecke erscheinen.
Es steht den Heimatvereinen für ihre praktische Arbeit und allen
im Sinne des Vereins Arbeitenden im Rahmen seiner Möglichkeiten beratend
und unterstützend zur Verfügung.
3. Der Verein arbeitet national- und parteipolitisch neutral.
§ 3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen
Zweck im Sinne der Gemeinnützig-keitsverordnung vom 24. Dezember
1953 entsprechend dem Zweck nach § 2 dieser Satzung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch überdurchschnittlich hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sachanlagen übersteigt, an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbe-günstigt besonders
anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser
Satzung.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht allen Nordfriesen und Freunden Nordfrieslands
offen. Sie kann zudem von juristi-schen Personen und anderen Institutionen
oder Gruppen erworben werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen
wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei juristischen
Personen, Institutionen und Gruppen mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller seiner
Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung
ist dem Vorstand
spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich
mitzuteilen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Gegen den Beschluss des Vorstands über die Aufnahmeverweigerung
oder Ausschluss steht dem Betroffenen der Einspruch zu, über den
die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet.
6. Mitglieder, welche das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder
sich darüber hinaus noch in der Ausbil-dung befinden, gehören
der Jugendgruppe des Nordfriesischen Vereins an, sofern sie nicht ausdrücklich
einer solchen Mitgliedschaft widersprechen. Die Jugendgruppe gibt sich
eine eigene Satzung.
7. Es besteht die Möglichkeit einer Einstiegsmitgliedschaft. Diese
Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben (während
der Dauer ihrer Einstiegsmitgliedschaft) alle Rechte der Mitgliedschaft
mit Ausnahme des passiven Wahlrechts. Die Einstiegsmitgliedschaft ist
befristet. Sie endet mit dem Ablauf eines Kalender-jahres und dauert höchstens
18 Monate.
§ 5. Finanzierung
Die für die Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen
Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beiträge und Spenden seiner Mitglieder,
b) Zuschüsse und Spenden von Förderern,
c) Erträge aus der Vereinsarbeit,
d) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 6. Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Beirat (§ 8)
c) der Vorstand (§ 9)
§ 7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
In ihr hat jedes anwesende Mitglied Sitz und Stimme. Juristische Personen,
Institutionen oder Gruppen haben je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung hat Entscheidungsrecht in allen den Verein
betreffenden Fragen. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder zu § 9.3 a)-f),
b) die Wahl der persönlichen Beiratsmitglieder,
c) die jährlich durchzuführende Wahl von zwei Kassenprüfern
und
zwei stellvertretenden Kassenprüfern,
d) die Jahresrechnung,
e) die jährliche Entlastung des Vorstands,
f) den Haushaltsplan einschließlich von Nachträgen,
g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
h) Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Empfehlung des Beirats.
Abgesehen von den Punkten a)-c), e), h) und i) kann die Mitgliederversammlung
mit
Zwei-Drittel-Mehrheit einzelne ihrer Entscheidungsrechte befristet auf
den Beirat übertragen.
3. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen.
Sie muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Über Ort und Zeit
der Versammlung entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte das Tagungspräsidium.
Es besteht aus dem Tagungspräsi-denten, einem Beisitzer und einem
Schriftführer. Der Tagungspräsident - oder im Falle seiner Verhinderung
der Beisitzer des Tagungspräsidiums - leitet mit Unterstützung
des gesamten Tagungs-präsidiums die Mit-gliederversammlung.
5. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern
aufzunehmen, wenn der Antrag drei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingegangen ist. Ein während der Mitgliederver-sammlung eingebrachter
Antrag ist auf dieser Versammlung zu behandeln, wenn sie sich mit einfacher
Mehrheit dafür ausspricht und zur Beschlussfassung wenigstens 50
Mitglieder anwesend sind.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung
nicht anders vorgesehen mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung
ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforder-lich.
Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag geheim sein.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem Tagungspräsidenten und zwei von der Mitgliederversammlung
gewählten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zu
unterzeich-nen ist.
§ 8. Beirat
1. Der Beirat ist das nächsthöchste Organ des Vereins nach
der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Mitglie-der in allen Fragen,
in den Fällen des § 7.2 jedoch nur, so weit sie ihm von der
Mitgliederversammlung über-tragen sind. Der Beirat berät den
Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
1.1 Der Zustimmung des Beirats bedürfen:
a) der Haushaltsentwurfs des Vorstands,
b) außerplanmäßige Ausgaben,
c) Einstellung und Entlassung der vom Verein angestellten wissenschaftlichen
Mitarbeiter
(Institutslektoren) und des Geschäftsführers sowie die Beauftragung
der von anderen Einrichtungen
abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Institutslektoren),
d) die Besetzung der Schriftleitungen der regelmäßigen Veröffentlichungen,
e) die Einrichtung fester Arbeitsgruppen.
1.2 Der Beirat empfiehlt dem Vorstand die Berufung der Mitglieder des
Kuratoriums.
1.3 Der Beirat empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand kann dem Beirat Beschlüsse zu einer Sache in zwei verschiedenen
Sitzungen
vorschlagen. Ergibt sich keine Zustimmung des Beirats, so entscheidet
die Mitgliederversammlung.
2. Der Beirat soll eine repräsentative Vertretung der Mitglieder
sowie der einzelnen Teile Nordfrieslands sein. Die Mitgliederversammlung
wählt in den durch 4 teilbaren Jahren 20 persönliche Mitglieder
auf 4 Jahre, die bei Ausscheiden innerhalb der Wahlperiode nach der Wahlliste
gemäß der Stimmenzahl ergänzt werden. Die Mitglieder der
Schriftleitungen der regelmäßigen Veröffentlichungen und
die Vorsitzenden fester Arbeits-gruppen haben Sitz und Stimme im Beirat,
soweit sie nicht dem Vorstand oder hauptamtlich dem Nordfriisk Instituut
angehören. Ferner hat der Kreis Nordfriesland 6 Sitze sowie die Gemeinde
Helgoland 1 Sitz im Bei-rat. Die Jugendgruppe entsendet 1 Mitglied in
den Beirat.
3. Der Beirat wählt 2 seiner persönlichen Mitglieder auf 2 Jahre
zu seinem Sprecher und dessen Stellvertreter.
4. Die Sitzungen des Beirats werden von dem Sprecher mindestens einmal
im Halbjahr einberufen, außerdem, wenn mindestens 8 Beiratsmitglieder
oder der Vorstand eine Sitzung verlangen. Die Sitzungen werden von dem
Sprecher geleitet.
5. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen
eingeladen und nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
6. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auf Antrag muss geheim abge-stimmt werden.
7. Über die Beiratssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von
dem Sprecher und zwei weiteren vom Beirat dazu gewählten Mitgliedern
zu unterzeichnen sind.
§ 9. Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse
der Mitglieder-versammlung und des Beirats. Er hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) Einstellung und Entlassung der vom Verein angestellten Mitarbeiter
sowie Beauftragung von anderen Ein-
richtungen abgeordneter und der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
c) Berufung von Schriftführern und Bestätigung der Vorsitzenden
fester Arbeitsgruppen,
d) Festlegung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
e) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Mitarbeiter,
f) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums auf Empfehlung des Beirats.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich durch seinen Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter, außerge-richtlich zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied; die Vertretung beschließt der Vorstand.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem stellvertretenden Schriftführer ,
e) dem Schatzmeister,
f) dem stellvertretenden Schatzmeister,
g) drei Beisitzern, je einem von der Friiske Foriining, dem Heimatbund
Landschaft
Eiderstedt sowie dem Nordfriesischen Verein für Heimatkunde und Heimatliebe,
h) einem Beisitzer der Jugendgruppe,
i) einem Beisitzer der Nordfriesischen Wörterbuchstelle der Universität
Kiel.
4. Die Vorstandsmitglieder zu 3.a-f) werden von der Mitgliederversammlung
auf vier Jahre gewählt. In den durch vier teilbaren Jahren scheiden
der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeis-ter,
zwei Jahre später die übrigen Vorstandsmitglieder aus. Bei Neuwahlen
bleiben die bisherigen Vorstands-mitglieder bis zum Abschluss der betreffenden
Mitgliederversammlung im Amt.
Die Beisitzer zu 3.g) werden von den genannten Vereinen benannt. Über
die Amtsdauer entscheiden die entsendenden Vereine selbst.
Der Beisitzer zu 3.h) wird von der Mitgliederversammlung der Jugendgruppe
gewählt. Über die Amtszeit entscheidet die Jugendgruppe.
Der Beisitzer zu 3.i) wird von der Nordfriesischen Wörterbuchstelle
benannt, die auch über die Amtsdauer entscheidet.
5. Der Vorsitzende lädt den Vorstand mit einer Frist von acht Tagen
unter Angabe der
Verhandlungspunkte ein.
6. Der Vorstand beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders
vorgesehen, mit der Mehrheit seiner Mitglie-der. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Stimmabgabe ist gestattet. Die
Beisitzer zu 3.g) haben jeder für sich das Recht, bei der Abstimmung
für ihren Verein zu widersprechen. Ihre Abstim-mung mit "Nein"
bedeutet nicht ohne weiteres einen Widerspruch; dieser ist besonders zu
klären. Im Falle eines Widerspruches ist innerhalb eines Monats eine
neue Sitzung mit dem strittigen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese
Vorstandssitzung entscheidet endgültig mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Schriftliche Stimmabgabe ist gestattet.
7. Über die Vorstandssitzung sind Protokolle anzufertigen, die von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Von den Beschlüssen
des Vorstands sind das Kuratorium sowie der Sprecher des Beirats und sein
Stell-vertreter in Kenntnis zu setzen.
§ 10. Kuratorium
1. Dem Verein Nordfriesisches Institut e. V. ist ein Kuratorium beigeordnet,
das gemeinsam mit dem Vorstand die wissenschaftliche Arbeit zu gewährleisten
hat.
2. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Persönlichkeiten
der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder werden
auf Empfehlung des Beirats vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Wiederberufung
ist gestattet.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zu allen Beiratssitzungen einzuladen.
Sie haben beratende Stimme.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
§ 11. Geschäftsjahr, Geschäftsordnung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die
Mitgliederversammlung beschließt.
Diese Geschäftsordnung muss folgende Mindestbestandteile enthalten.
a) Vorschriften über den Ablauf von ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder- versammlungen,
b) Vorschriften über den Ablauf von Beiratssitzungen,
c) Vorschriften über den Ablauf von Vorstandssitzungen,
d) Richtlinien für die Mitarbeiter.
§ 12. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie in der Mitgliederversammlung
von einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung darf nur den Tagungsordnungspunkt der Auflösung
des Vereins haben. Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend,
so entscheidet bei einer neuen, frühestens vier Wochen später
zusammentretenden Mitgliederversammlung eine Drei-Viertel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Auch diese neue Mitgliederversammlung darf nur
den Tagesord-nungspunkt über die Auflösung des Vereins enthalten.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins ist über das Vermögen
nach § 3.4 zu entscheiden und zu verfahren.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 1969 mit Wirkung
vom 1. Januar 1970.
In der Fassung vom 26. April 2003 (11. Änderung)
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