Satzung des Vereins Nordfriesisches Institut e. V.     H  
   

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§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein Nordfriesisches Institut e. V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bredstedt.

§ 2. Zweck

1. Zwecke des Vereins sind die Trägerschaft für das "Nordfriisk Instituut" und die Förderung vor allem wissen-schaftlicher und pädagogischer Arbeit für Nordfriesland, seine Sprache, Kultur und Geschichte.
2. Das "Nordfriisk Instituut" dient der Durchführung dieser Aufgaben als zentrale wissenschaftliche Einrichtung in Nordfriesland für die Pflege, Förderung und Erforschung der friesischen Sprache und Kultur. Es verbindet als Brücke Praxis und Theorie, Laienforschung und Wissenschaft und ist auf den Gebieten Sprache, Geschich-te und Landeskunde Nordfrieslands wissenschaftlich und publizistisch tätig.
Das Institut unterhält eine Fachbibliothek, ein Archiv und einen Verlag, in dem die Zeitschrift "Nordfries-land", das Nordfriesische Jahrbuch und Veröffentlichungen im Sinne der Vereinszwecke erscheinen. Es steht den Heimatvereinen für ihre praktische Arbeit und allen im Sinne des Vereins Arbeitenden im Rahmen seiner Möglichkeiten beratend und unterstützend zur Verfügung.
3. Der Verein arbeitet national- und parteipolitisch neutral.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Gemeinnützig-keitsverordnung vom 24. Dezember 1953 entsprechend dem Zweck nach § 2 dieser Satzung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch überdurchschnittlich hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbe-günstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht allen Nordfriesen und Freunden Nordfrieslands offen. Sie kann zudem von juristi-schen Personen und anderen Institutionen oder Gruppen erworben werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei juristischen Personen, Institutionen und Gruppen mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller seiner Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand
spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Gegen den Beschluss des Vorstands über die Aufnahmeverweigerung oder Ausschluss steht dem Betroffenen der Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet.
6. Mitglieder, welche das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder sich darüber hinaus noch in der Ausbil-dung befinden, gehören der Jugendgruppe des Nordfriesischen Vereins an, sofern sie nicht ausdrücklich einer solchen Mitgliedschaft widersprechen. Die Jugendgruppe gibt sich eine eigene Satzung.
7. Es besteht die Möglichkeit einer Einstiegsmitgliedschaft. Diese Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben (während der Dauer ihrer Einstiegsmitgliedschaft) alle Rechte der Mitgliedschaft mit Ausnahme des passiven Wahlrechts. Die Einstiegsmitgliedschaft ist befristet. Sie endet mit dem Ablauf eines Kalender-jahres und dauert höchstens 18 Monate.

§ 5. Finanzierung

Die für die Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beiträge und Spenden seiner Mitglieder,
b) Zuschüsse und Spenden von Förderern,
c) Erträge aus der Vereinsarbeit,
d) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 6. Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Beirat (§ 8)
c) der Vorstand (§ 9)

§ 7. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr hat jedes anwesende Mitglied Sitz und Stimme. Juristische Personen, Institutionen oder Gruppen haben je eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung hat Entscheidungsrecht in allen den Verein betreffenden Fragen. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder zu § 9.3 a)-f),
b) die Wahl der persönlichen Beiratsmitglieder,
c) die jährlich durchzuführende Wahl von zwei Kassenprüfern und
zwei stellvertretenden Kassenprüfern,
d) die Jahresrechnung,
e) die jährliche Entlastung des Vorstands,
f) den Haushaltsplan einschließlich von Nachträgen,
g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
h) Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Empfehlung des Beirats.
Abgesehen von den Punkten a)-c), e), h) und i) kann die Mitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit einzelne ihrer Entscheidungsrechte befristet auf den Beirat übertragen.
3. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Über Ort und Zeit der Versammlung entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte das Tagungspräsidium. Es besteht aus dem Tagungspräsi-denten, einem Beisitzer und einem Schriftführer. Der Tagungspräsident - oder im Falle seiner Verhinderung der Beisitzer des Tagungspräsidiums - leitet mit Unterstützung des gesamten Tagungs-präsidiums die Mit-gliederversammlung.
5. Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern aufzunehmen, wenn der Antrag drei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen ist. Ein während der Mitgliederver-sammlung eingebrachter Antrag ist auf dieser Versammlung zu behandeln, wenn sie sich mit einfacher Mehrheit dafür ausspricht und zur Beschlussfassung wenigstens 50 Mitglieder anwesend sind.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforder-lich. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag geheim sein.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Tagungspräsidenten und zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zu unterzeich-nen ist.

§ 8. Beirat

1. Der Beirat ist das nächsthöchste Organ des Vereins nach der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Mitglie-der in allen Fragen, in den Fällen des § 7.2 jedoch nur, so weit sie ihm von der Mitgliederversammlung über-tragen sind. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
1.1 Der Zustimmung des Beirats bedürfen:
a) der Haushaltsentwurfs des Vorstands,
b) außerplanmäßige Ausgaben,
c) Einstellung und Entlassung der vom Verein angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter
(Institutslektoren) und des Geschäftsführers sowie die Beauftragung der von anderen Einrichtungen
abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter (Institutslektoren),
d) die Besetzung der Schriftleitungen der regelmäßigen Veröffentlichungen,
e) die Einrichtung fester Arbeitsgruppen.
1.2 Der Beirat empfiehlt dem Vorstand die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.
1.3 Der Beirat empfiehlt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Der Vorstand kann dem Beirat Beschlüsse zu einer Sache in zwei verschiedenen Sitzungen
vorschlagen. Ergibt sich keine Zustimmung des Beirats, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Beirat soll eine repräsentative Vertretung der Mitglieder sowie der einzelnen Teile Nordfrieslands sein. Die Mitgliederversammlung wählt in den durch 4 teilbaren Jahren 20 persönliche Mitglieder auf 4 Jahre, die bei Ausscheiden innerhalb der Wahlperiode nach der Wahlliste gemäß der Stimmenzahl ergänzt werden. Die Mitglieder der Schriftleitungen der regelmäßigen Veröffentlichungen und die Vorsitzenden fester Arbeits-gruppen haben Sitz und Stimme im Beirat, soweit sie nicht dem Vorstand oder hauptamtlich dem Nordfriisk Instituut angehören. Ferner hat der Kreis Nordfriesland 6 Sitze sowie die Gemeinde Helgoland 1 Sitz im Bei-rat. Die Jugendgruppe entsendet 1 Mitglied in den Beirat.
3. Der Beirat wählt 2 seiner persönlichen Mitglieder auf 2 Jahre zu seinem Sprecher und dessen Stellvertreter.
4. Die Sitzungen des Beirats werden von dem Sprecher mindestens einmal im Halbjahr einberufen, außerdem, wenn mindestens 8 Beiratsmitglieder oder der Vorstand eine Sitzung verlangen. Die Sitzungen werden von dem Sprecher geleitet.
5. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums sind zu den Sitzungen eingeladen und nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
6. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag muss geheim abge-stimmt werden.
7. Über die Beiratssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem Sprecher und zwei weiteren vom Beirat dazu gewählten Mitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 9. Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des Beirats. Er hat u. a. folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) Einstellung und Entlassung der vom Verein angestellten Mitarbeiter sowie Beauftragung von anderen Ein-
richtungen abgeordneter und der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
c) Berufung von Schriftführern und Bestätigung der Vorsitzenden fester Arbeitsgruppen,
d) Festlegung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
e) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Mitarbeiter,
f) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums auf Empfehlung des Beirats.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich durch seinen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, außerge-richtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied; die Vertretung beschließt der Vorstand.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem stellvertretenden Schriftführer ,
e) dem Schatzmeister,
f) dem stellvertretenden Schatzmeister,
g) drei Beisitzern, je einem von der Friiske Foriining, dem Heimatbund Landschaft
Eiderstedt sowie dem Nordfriesischen Verein für Heimatkunde und Heimatliebe,
h) einem Beisitzer der Jugendgruppe,
i) einem Beisitzer der Nordfriesischen Wörterbuchstelle der Universität Kiel.
4. Die Vorstandsmitglieder zu 3.a-f) werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. In den durch vier teilbaren Jahren scheiden der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeis-ter, zwei Jahre später die übrigen Vorstandsmitglieder aus. Bei Neuwahlen bleiben die bisherigen Vorstands-mitglieder bis zum Abschluss der betreffenden Mitgliederversammlung im Amt.
Die Beisitzer zu 3.g) werden von den genannten Vereinen benannt. Über die Amtsdauer entscheiden die entsendenden Vereine selbst.
Der Beisitzer zu 3.h) wird von der Mitgliederversammlung der Jugendgruppe gewählt. Über die Amtszeit entscheidet die Jugendgruppe.
Der Beisitzer zu 3.i) wird von der Nordfriesischen Wörterbuchstelle benannt, die auch über die Amtsdauer entscheidet.
5. Der Vorsitzende lädt den Vorstand mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe der
Verhandlungspunkte ein.
6. Der Vorstand beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit der Mehrheit seiner Mitglie-der. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Stimmabgabe ist gestattet. Die Beisitzer zu 3.g) haben jeder für sich das Recht, bei der Abstimmung für ihren Verein zu widersprechen. Ihre Abstim-mung mit "Nein" bedeutet nicht ohne weiteres einen Widerspruch; dieser ist besonders zu klären. Im Falle eines Widerspruches ist innerhalb eines Monats eine neue Sitzung mit dem strittigen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese Vorstandssitzung entscheidet endgültig mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist gestattet.
7. Über die Vorstandssitzung sind Protokolle anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Von den Beschlüssen des Vorstands sind das Kuratorium sowie der Sprecher des Beirats und sein Stell-vertreter in Kenntnis zu setzen.

§ 10. Kuratorium

1. Dem Verein Nordfriesisches Institut e. V. ist ein Kuratorium beigeordnet, das gemeinsam mit dem Vorstand die wissenschaftliche Arbeit zu gewährleisten hat.
2. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Persönlichkeiten der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Beirats vom Vorstand auf vier Jahre berufen. Wiederberufung ist gestattet.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind zu allen Beiratssitzungen einzuladen. Sie haben beratende Stimme.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

§ 11. Geschäftsjahr, Geschäftsordnung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
Diese Geschäftsordnung muss folgende Mindestbestandteile enthalten.
a) Vorschriften über den Ablauf von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder- versammlungen,
b) Vorschriften über den Ablauf von Beiratssitzungen,
c) Vorschriften über den Ablauf von Vorstandssitzungen,
d) Richtlinien für die Mitarbeiter.

§ 12. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie in der Mitgliederversammlung von einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung darf nur den Tagungsordnungspunkt der Auflösung des Vereins haben. Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend, so entscheidet bei einer neuen, frühestens vier Wochen später zusammentretenden Mitgliederversammlung eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch diese neue Mitgliederversammlung darf nur den Tagesord-nungspunkt über die Auflösung des Vereins enthalten. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins ist über das Vermögen nach § 3.4 zu entscheiden und zu verfahren.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1970.
In der Fassung vom 26. April 2003 (11. Änderung)